Abgabenordnung § 150 und § 151 Nicht Papier oder Papier? = Haptisch!

Haptisch oder nicht haptisch ist hier die Frage!

Wikipedia schreibt:

Die Abgabenordnung (AO) ist das elementare Gesetz des deutschen Steuerrechts. Da sich in ihr die grundlegenden und für alle Steuerarten geltenden Regelungen über das Besteuerungsverfahren finden, wird sie auch als Steuergrundgesetz bezeichnet. Als so genanntes allgemeines Steuerrecht und Steuerverfahrensrecht ist in ihr geregelt, wie die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, Steuern festgesetzt, erhoben und vollstreckt werden und außergerichtliche Rechtsbehelfe verfahrensrechtlich zu behandeln sind. Daneben enthält die Abgabenordnung auch wesentliche materiell-rechtliche Vorschriften zum Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht, zum Gemeinnützigkeitsrecht und zum Steuerschuldrecht.“

Zurzeit (2019) sind die Hamburger Finanzämter wieder mal dabei, die Kleinunternehmer und Gewerbetreibenden zu quälen. Hier ein Hinweis eines befreundeten Steuerberaters, der darauf hinweist, dass die Umsatzsteuer-voranmeldung auch weiterhin auf Papier abgegeben werden darf und man höre und staune, auch telefonisch abgegeben werden kann. Die Rechtsgrundlage ist der: § 150 und § 151  der Abgabenordnung (AO). Dort heisst es u.a.: „§ 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen. (1) Die Steuererklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben, soweit nicht eine mündliche Steuererklärung zugelassen ist….“ (Anrufen).

Die Formulare werden auch immer noch gedruckt und bereit gehalten. Es gibt sie auf hartnäckige Nachfrage bei jedem Finanzamt. In dem folgenden § 151 ist auch geregelt, wie das geht mit der telefonischen Abgabe der Steuererklärung:

„§151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle.

Steuererklärungen, die schriftlich abzugeben sind, können bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn die Schriftform dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann, insbesondere wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.“

Dafür, dass diese Vorschriften bei den Finanzämtern in Vergessenheit geraten sind, ist vor allem der Tatsache geschuldet, dass bisher niemand geklagt hat. Unser Kuschelkurs. In diesem Sinne halten die Finanzämter sich nicht an geltende Gesetze, wenn sie immer nur auf das Umsatzsteuergesetz verweisen. Es sollte wirklich mal jemand klagen. Der Kuschelkurs mit den Finanzämtern ist auf Dauer leider nicht gesund.

In Amtsdeutsch geht  es (Fassung 2019) unter § 150 Satz Nummer acht so:

„8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.“

pdfSofängtesimmeran2003

pdfBriefwechselmitderFinanzbehörde2015

Neuigkeiten gefunden auf der Seite des höchsten deutschen Finanzgerichts: BHF

BHF teilt mit: (Das Verfahren wurde am 19. Januar 2018 in die Digitalliste aufgenommen.)

pdfBHF Unzumutbar

Unzumutbarkeit der elektronischen Abgabe einer Steuererklärung

(VIII R 29/17):

Die Finanzbehörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag auf eine Übermittlung der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung verzichten, wenn die „elektronische“ Erklärungsabgabe für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Nach welchem Maßstab sich das Merkmal der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit beurteilt, wird der Bundesfinanzhof in dem vorliegenden Verfahren voraussichtlich klären.

1. Ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Sinne des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO das Gesamteinkommen und das Gesamtvermögen ausschlaggebend, oder kommt es allein auf die Höhe der Gewinneinkünfte an?

2. Sind Kleinstbetriebe von der Pflicht, ihre Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit im Sinne des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO generell befreit?

3. Ist § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nur bei Betriebseinnahmen von mehr als 17.500 EUR besteht, da die Verwaltung bei niedrigeren Betriebseinnahmen auf die elektronische Übermittlung der Anlage EÜR verzichtet?

— Zulassung durch BFH —

Rechtsmittelführer: Verwaltung

AO § 150 Abs 8 S 1; EStG § 25 Abs 4 S 1

Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 12.10.2016 (2 K 2352/15)

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