{"id":19710,"date":"2022-09-18T18:32:47","date_gmt":"2022-09-18T18:32:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.medienberatungev.org\/?p=19710"},"modified":"2022-09-18T19:04:32","modified_gmt":"2022-09-18T19:04:32","slug":"apropos-sondergericht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.medienberatungev.org\/?p=19710","title":{"rendered":"Apropos Sondergericht"},"content":{"rendered":"\n<p>Abschrift <\/p>\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.medienberatungev.org\/wp-content\/uploads\/2022\/09\/AbschriftSondergericht-WuerzburgZeichen14.089.pdf\">PDF AbschriftSondergericht W\u00fcrzburgZeichen14.089<\/a><\/p>\n\n\n<p>14.089SG. 81\/44 Abschrift:<\/p>\n\n\n\n<p>Im Namen des Deutschen Volkes!<\/p>\n\n\n\n<p>Das Sondergericht W\u00fcrzburg hat in dem Strafverfahren gegen: S.xxxxxxxxx Gertrud, Kontoristin in W\u00fcrzburg, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zur Fahnenflucht, in der \u00f6ffentlichen Sitzung vom 9. Juni 1944, wobei zugegen waren: Landgerichtsdirektor Dr. F\u00f6rtsch als Vorsitzer, Landgerichtsr\u00e4te Freihalter und Schlee als Beisitzer, Amtsgerichtsrat Dr. Kuhn als Vertreter der Anklagebeh\u00f6rde, f\u00fcr Recht erkannt: I. S.xxxxxxxxx Gertrud Franziska, geb. 9. 10. 1923 in W\u00fcrzburg, verh. Kontoristin, zur Zeit in Untersuchungshaft, hat ihren Ehemann Robert S.xxxxxxxxx, im November 1943 bei der Fahnenflucht unterst\u00fctzt. Sie wird hiewegen zur Gef\u00e4ngnisstrafe von 9 Monaten und zu den Kosten verurteilt. II. Auf die Strafe werden 6 Tage Untersuchungshaft angerechnet.<\/p>\n\n\n\n<p>Gr\u00fcnde:<\/p>\n\n\n\n<p>Die Angeklagte schloss am 3. 6. 1943 in W\u00fcrzburg mit dem damaligen Unteroffizier Robert S.xxxxxxxx die Ehe. S.xxxxxxxxx war Berufssoldat. Der Vater der Angeklagten war gegen diese Heirat, w\u00e4hrend sie von der Mutter zun\u00e4chst begr\u00fcsst wurde. Nach der Eheschlie\u00dfung aber \u00e4nderte auch die Mutter ihre Gesinnung und verhielt sich ablehnend gegen ihren Schwiegersohn. Die ehelichen Verh\u00e4ltnisse der Eltern bzw. Schwiegereltern sind nicht harmonisch. Die Angeklagte liebte ihren Mann tief und innig. Sie litt unter den zerr\u00fctteten Familienverh\u00e4ltnissen ihrer Eltern schwer und schloss sich deshalb immer mehr an ihren Mann an. <\/p>\n\n\n\n<p>Dieser stand zu Zeitpunkt der Eheschliessung in Frankreich im Einsatz. Er kam dort ins Lazarett nach Paris und von hier zu seinem Ers. Truppenteil, der Kraftfahrer Ers. und Ausbildungsabteilung Euskirchen. Die Fahrt dorthin f\u00fchrte \u00fcber W\u00fcrzburg. Hier unterbrach er sie eigenm\u00e4chtig und verblieb 8 Tage bei der Angeklagten. Um nicht entdeckt zu werden, f\u00e4lschte er das Ankunftsdatum um 8 Tage. In Euskirchen erkrankte er abermals und bekam einen Genesungsurlaub nach Tirol. Dorthin begleitete ihn die Angeklagte. Am Ende dieses Urlaubs erkrankte er wiederum und kam f\u00fcr 14 Tage ins Lazarett nach W\u00fcrzburg und anschliessend zum Ersatztruppenteil telegrafierte nach Euskirchen. <\/p>\n\n\n\n<p>Vom 6.10. &#8211; 21.10.1943 erhielt er Erholungsurlaub nach W\u00fcrzburg. Am 21. 10. befand er sich bereits auf der Fahrt zu seinen Ersatztruppenteil nach Euskirchen. In K\u00f6ln entschloss er sich jedoch wieder nach W\u00fcrzburg zur\u00fcckzufahren. Er f\u00e4lschte im Soldbuch und Urlaubsschein das Datum \u201c21.10\u201c in \u201c27.10.\u201c um und fuhr nach W\u00fcrzburg zur\u00fcck. Dem Ersatztruppenteil telegrafierte er am 24.20., er sei krank geworden und ins Lazarett nach W\u00fcrzburg gekommen. Tats\u00e4chlich ging er dort aber erst am 25.10.1943 ins Lazarett. Am Sonntag, den 7.11.1943 besuchte ihn die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Vater. Er kam ihr sehr nerv\u00f6s und verst\u00f6rt vor. Die Ursache hierf\u00fcr erblickte sie zun\u00e4chst in der Anwesenheit ihres Vaters. <\/p>\n\n\n\n<p>Als dieser jedoch gegangen war, erkl\u00e4rte ihr ihr Mann: \u201cNun kommen wir zur ernsten Teil\u201c. Er erz\u00e4hlte ihr dann, das man ihm am 5.11. sein Soldbuch abverlangt habe, er h\u00e4tte eine hohe Zuchthausstrafe von 20 Jahren zu erwarten, ihm bliebe nur noch die Flucht oder Zuchthaus. Die Angeklagte erschrak furchtbar und dr\u00e4ngte ihn doch zu sagen, warum er denn diese hohe Strafe erhalte. Er wich der Beantwortung dieser Frage aus und erkl\u00e4rte ihr, wenn sie mitginge, w\u00fcrde er sich erschiessen. Der Schreck und die Aufregung der Angeklagten steigerte sich immer mehr. Sie redete ihm zu, dass er doch nichts so Schlimmes begangen haben k\u00f6nne. Doch er fing immer wieder an und \u201czerrte sie hin und her\u201c und liess sie fast nicht zu Worte kommen. Wenn sie etwas sagen wollte, fuhr er sie gleich gereizt an. Auch getraute sie sich nicht mehr zu sprechen, da noch andere Soldaten im gleichen Krankensaal lagen.<\/p>\n\n\n\n<p>Als gegen Ende der Sprechstunde die Zeit dr\u00e4ngte, wiederholte er seine Drohung mit dem Erschiessen, \u00fcbergab ihr einen Zettel, auf dem die n\u00e4heren Anweisungen f\u00fcr die Fluchtvorbereitung stand, sprach von der Schweizergrenze und er\u00f6ffnete ihr, das er in der folgenden Nacht gegen 24. Uhr kommen werde. Sie solle ihn im Hofe des Anwesens erwarten. Da die Angeklagte Angst hatte, er w\u00fcrde sich tats\u00e4chlich erschiessen und da sie ihn liebte, ihn retten und sich erhalten wollte, erkl\u00e4rte sie sich schlie\u00dflich bereit mit ihm zu fliehen und die von ihm gew\u00fcnschten Fluchtvorbereitungen zu treffen.<\/p>\n\n\n\n<p> Zu Hause war sie ganz durcheinander. Ihren Eltern wollte und konnte sie sich nicht anvertrauen, weil sie sich wegen ihres gespannten Verh\u00e4ltnisses zu ihnen nichts sagen traute. Noch am 7.11. ging sie durch W\u00fcrzburg und schaute sich alle Winkel an, um sich von ihnen gewissermassen zu verabschieden. Sie glaubte nicht mehr nach W\u00fcrzburg zur\u00fcckzukommen. Am 8.11. l\u00f6ste sie entsprechend der Weisung auf dem Zettel 2 D-Zugfahrkarten nach Innsbruck und packte 2 Koffer. Nach der Weisung ihres Mannes sollte sie nur die unbedingt notwendige W\u00e4sche einpacken. Sie konnte sich jedoch von den einzelnen ihr lieb gewordenen W\u00e4schest\u00fccken nicht trennen und packte deshalb recht viel ein. <\/p>\n\n\n\n<p>Am Abend den 8.11. erwartete sie ihren Mann mit den beiden Koffern und den Fahrkarten im Hof des Anwesens. Als er um 24 Uhr nicht kam, atmete sie erleichtert auf. Inzwischen war auch ihr Vater heimgekommen. Sie wollte ihm schon entgegen gehen und ihm alles sagen, getraute sich aber wiederum nicht. Gegen \u00bd 1 Uhr wollte sie sich bereits in die Wohnung begeben, da kam ihr Mann. Als er die schweren Koffern hob, fuhr er sie an, ob sie verr\u00fcckt sei, weil sie alles zusammengepackt habe. Er warf die W\u00e4sche teilweise heraus und verpackte das Notwendige in 2 kleinen Koffern, davon die W\u00e4sche in den einen und das \u00fcbrige in den anderen Koffer. Diese kleineren Koffer standen in einer Halle. <\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber seiner Uniform zog er einen Zivilanzug und einen Mantel an und versteckte seine Stiefel und sein Koppel in einem Korbe in der Halle. Dann gingen sie zum Bahnhof und fuhren von W\u00fcrzburg aus mit dem D-Zug nach M\u00fcnchen. Sie stiegen in den letzten Wagen ein. Von M\u00fcnchen aus fuhren sie \u00fcber Feldkirch nach Bludenz. Auf dieser Strecke passte die Angeklagte auf und gab ihrem Mann ein Warnungszeichen, wenn eine Heeresstreife kam. Bei Tag ging er dann bei Gefahr in die Toilette, bei Nacht stieg er auf das \u00e4usserste Trittbrett des Wagens. Auf diese Weise entging er tats\u00e4chlich der Kontrolle. <\/p>\n\n\n\n<p>Urspr\u00fcnglich wollten beide in Feldkirch aussteigen. Als sie jedoch diese Station \u00fcberfahren hatten, meinte der Ehemann, es sei wegen der strengen Kontrolle in Feldkirch besser, wenn sie bis Bludenz f\u00fchren. Von Bludenz sei der Weg zu Grenze zwar etwas weiter, daf\u00fcr um so sicherer. Sie kamen nachts gegen 2 Uhr in Bludenz an und gingen anschlie\u00dfend sofort au\u00dferhalb des Ortes, um nicht aufzufallen. W\u00e4hrend der ganzen Fahrt hatten sich beide in einer schlechten seelischen Verfassung befunden. Die Angeklagte wollte ihren Mann wiederholt zur Umkehr bewegen. Sie stellte ihm u. a. vor, er solle doch bedenken, dass er mit seiner Flucht als Soldat in eine furchtbare Zukunft gehe. Doch dieser fuhr sei nur an. Bei Morgengrauen begannen sie mit dem Aufstieg auf den Berg \u201cGol-iath\u201c (Gottvater?) und zwar von der Nordseite her nach Osten. Sie stiegen bis Mittag auf. <\/p>\n\n\n\n<p>Dann wurde es dem Manne zu hei\u00df. Er zog seine Milit\u00e4runiform aus und verbarg sie mit der Pistole und der Pistolentasche und mit einem Fotoapparat unter einem Geb\u00fcsch. Auch den W\u00e4schekoffer stellte er unter dieses Geb\u00fcsch, da er f\u00fcr den weiteren Aufstieg zu schwer war. Sie gingen weiter. Die Angeklagte jammerte st\u00e4ndig und konnte fast nicht mehr weiter. In einer H\u00f6hle \u00fcbernachteten sie. W\u00e4hrend der Nacht erkrankte sie und hatte starkes Fieber. Sie bat ihren Mann doch umzukehren. Sie fragte ihn wiederum, was er denn verbrochen habe und warum er die hohe Strafe erwarte.<\/p>\n\n\n\n<p> Darauf hin erkl\u00e4rte er ihr, wenn sie nicht ruhig sei, st\u00fcrze er sich den Felsen hinunter. Da bekam die Angeklagte wiederum Angst um sein Leben. Da sie aber nicht mehr weiterkam, begannen sie mit dem Abstieg. Ihr Krankheitszustand verschlimmerte sich jedoch und deshalb blieben sie 3 Tage in der Alpe \u201cGavalina\u201c. Von hier aus liefen sie dann bis Dalaas und fuhren mit der Bahn \u00fcber Innsbruck-Salzburg, Freilassing nach Cham und gingen von dort nach Prinzing zu den Eltern des Ehemannes der Angeklagten. In Prinzing kamen sie am 17.11. an, blieben aber nur eine Nacht. Von hier aus gingen sie zu Verwandten des Ehemanns nach Kottmailsling. (Kothmai\u00dfling?) Auch hier waren sie nur 1 Nacht. Der Ehemann dr\u00e4ngte fort. <\/p>\n\n\n\n<p>Auf dem Wege nach Cham zur Bahn erkl\u00e4rte ihm die Angeklagte, dass sie nicht mehr k\u00f6nne, sie sei am Ende. Dieser erwiderte ihr: \u201cDann schau nur, dass du heimkommst, ich erschiesse mich dann, dann ist alles aus.\u201c Aus Angst ging sie dann wieder mit. In Cham bestiegen sie wieder den Zug, um abermals zur Schweizer Grenze zu fahren und den \u00dcbertritt in die Schweiz nochmals zu versuchen. Doch schon nach einer kurzen Fahrtstrecke wurde der Ehemann der Angeklagten von einer Zugstreife festgenommen. Die Angeklagte konnte ihn dieses Mal nicht mehr warnen, da die Streife bereits vor Abfahrt im Wagen gewesen war und ein Entweichen deshalb nicht mehr m\u00f6glich war. Der Ehemann der Angeklagten Robert S. wurde durch Urteil des Feldkriegsgerichtes der Div. Nr. 526 Zweigstelle Aachen A 2 St L . I Nr. 306\/43 vom 22. 3. 1944 wegen Fahnenflucht im Felde zur Zuchthausstrafe von 6 Jahren, Rangverlust und Wehrunw\u00fcrdigkeit verurteilt. In der Hauptverhandlung des Feldkriegsgerichts vom 22.3.1944 wurde im wesentlichen der gleiche Sachverhalt festgestellt, wie in der heutigen Hauptverhandlung gegen die Angeklagte. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Angeklagte gibt diesen Sachverhalt zu. Sie habe ihrem Manne helfen wollen, um in der Bestrafung zu entziehen, habe allerdings auch erkannt, dass er fliehen wolle. Sie w\u00e4re aber niemals mitgegangen, wenn ihr Mann sie nicht dazu gezwungen h\u00e4tte, dies einmal dadurch, dass er ihr erkl\u00e4rte, er bekomme 20 Jahre Zuchthaus, ihm bleibe nichts anderes \u00fcbrig als Flucht oder Zuchthaus, zu anderen aber auch dadurch, dass er wiederholt gedroht habe, sich zu erschiessen, wenn sie nicht mitgehe, bzw. weiter mitgehe. Da sie ihn sehr lieb gehabt habe, allein dastehe und ihn deshalb erhalten wollte, h\u00e4tte sie um sein Leben zu retten mitgehen m\u00fcssen. <\/p>\n\n\n\n<p>Soweit die Angeklagte nur bestrebt war ihren Ehemann der Bestrafung wegen Urkundenf\u00e4lschung u. a. zu entziehen, ist sie nach \u00a7 257 Abs. II StGB. straffrei (?) Ihre T\u00e4tigkeit diente aber nicht nur diesem Zwecke, sondern sollte ihren Mann auch bei seiner Fahnenflucht unterst\u00fctzen und war hiezu auch geeignet. Insoweit hat sich die Angeklagte aber eines Vergehens der Beihilfe zu einem Verbrechen der Fahnenflucht nach \u00a7 \u00a7 69 Abs. I, 70 Abs. II MstGB. \u00a7 49 StGB schuldig gemacht. Sie hat ihrem Manne durch die Tat wissentlich Hilfe geleistet. Sie war sich der Tatsache bewusst, dass sich die Truppe ihres Mannes im mobilen Zustande befand und dass ihr Mann von seiner Truppe fahnenfl\u00fcchtig werden wollte und wurde. Sie ist deshalb nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv der Beihilfe schuldig. <\/p>\n\n\n\n<p>Nun beruft sie sich und vor allem auch ihr Verteidiger auf den N\u00f6tigungsstand des \u00a7 52 STGB. Danach ist eine strafbare Handlung nicht vorhanden, wenn der T\u00e4ter durch eine Drohung, welche mit einer gegenw\u00e4rtig, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben seiner selbst oder eines Angeh\u00f6rigen verbunden war, zu der Handlung gen\u00f6tigt worden ist. Diese Bestimmung setzt zun\u00e4chst eine gegenw\u00e4rtige Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben des T\u00e4ters selbst oder eines Angeh\u00f6rigen voraus. Die Gefahr einer k\u00f6rperlich f\u00fchlbaren Einsperrung w\u00fcrde gen\u00fcgen. Dagegen werden andere Rechtsg\u00fcter, wie Ehre und Freiheit durch diese Bestimmung nicht gesch\u00fctzt. Soweit danach der Ehemann der Angeklagten nur damit \u201cdrohte\u201c, dass er 20 Jahre Zuchthaus bekomme, w\u00fcrde diese Bestimmung schon aus diesem Grunde nicht einschl\u00e4gig sein. Anders hinsichtlich seiner Drohung mit dem Selbsterschie\u00dfen. <\/p>\n\n\n\n<p>Das er dabei mit \u201cSelbsterschiessen\u201c drohte, schliesst die Anwendbarkeit dieser Bestimmung an sich nicht aus. Eine andere Frage ist schon, ob bei der Unterredung am 7. 11. im Lazarett eine \u201cgegenw\u00e4rtige auf andere Weise nicht abwendbare Gefahr\u201c vorgelegen hat. Eine Untersuchung der M\u00f6glichkeiten, die geeignet gewesen w\u00e4ren eine Gefahr abzuwenden, bedarf es jedoch hier nicht, weil auch beim Vorliegen der formalen Voraussetzungen des \u00a7 52 StGB., sei es ganz oder nur teilweise, eine Berufung auf diese Bestimmung aus einer anderen \u00dcberlegung heraus ausgeschlossen ist. \u00a7 52 StGB. verlangt eine gewisse Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit zwischen der Schwere der Gefahr und der Schwere der Abwehrhandlung gelegenen Rechtsg\u00fcterverletzung, wenn auch nicht verlangt wird, dass das gef\u00e4hrdete Rechtsgut h\u00f6herwertig ist, als das durch sie verletzte Rechtsgut. Richtmass ist das gesunde Volksempfinden. <\/p>\n\n\n\n<p>Die in der Abwehrhandlung gelegene Rechtsg\u00fcterverletzung ist Beihilfe zur Fahnenflucht. Fahnenflucht ist eines der schwersten Verbrechen, dessen sich ein Soldat schuldig machen kann. Sie stellt nicht nur einen Treuebruch, sondern auch einen Verrat am deutschen Volke dar. Sie wiegt umso schwerer, je gr\u00f6sser die Gefahr f\u00fcr die Volksgemeinschaft ist. Unser deutsches Volk steht heute in einem erbarmungslosen Kampf um Sein oder Nichtsein. Wer die Fahne verl\u00e4sst, verr\u00e4t sein Volk und hilft damit dem Feinde. Wer bei einem solchen Verbrechen mithilft, macht sich nicht weniger schuldig. Demgegen\u00fcber kann das in der Drohung des Ehemannes der Angeklagten zum Ausdruck gekommene \u00dcbel keine Rolle spielen, mag diese Drohung nun darin liegen, dass er sich vorstellte, 20 Jahre ins Zuchthaus zu kommen oder sich zu erschiessen. Auch im letzteren Falle m\u00fcssen die Einzelinteressen den Interessen des gesamten deutschen Volkes nachstehen. <\/p>\n\n\n\n<p>100 000 deutscher Frauen und M\u00e4dchen m\u00fcssen ihre M\u00e4nner, Br\u00fcder und Br\u00e4utigame an der Front opfern, weil es die Sicherung der Existenz des ganzen Volkes verlangt. Keine k\u00f6nnte sich darauf berufen ihnen zur Flucht helfen zu d\u00fcrfen, damit sie an der Front nicht fallen. Nicht anders kann die Sachlage f\u00fcr die Angeklagte gewertet werden. Die Berufung auf den N\u00f6tigungsstand des \u00a7 52 StGB. ist deshalb verfehlt und mu\u00df vom gesunden Volksempfinden abgelehnt werden. Die Angeklagte war deshalb wegen Beihilfe zur Fahnenflucht nach \u00a7 69 Abs. I, 70 Abs. II MStGB, \u00a7 49 StGB. zu verurteilen. <\/p>\n\n\n\n<p>Beim Strafausmass geht das Sondergericht mit R\u00fccksicht auf die ungeheure Bedeutung der Fahnenflucht im heutigen Existenzkampfes unseres Volkes von der Erw\u00e4gung aus, dass auch gegen Angeh\u00f6rige, die sich der Beihilfe zur Fahnenflucht schuldig machen, grunds\u00e4tzlich nur auf Zuchthaus erkannt werden kann. Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmef\u00e4llen kann es gerechtfertigt sein, vom Ausspruch einer Zuchthausstrafe abzusehen und nur auf Gef\u00e4ngnis zu erkennen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es gilt auch hier der Grundsatz dass das Wohl des Volkes den Interessen des Einzelnen vorzugehen hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber hier nach der \u00dcberzeugung des Gerichts vor. Die Angeklagte ist noch nicht vorbestraft, ist voll gest\u00e4ndig und bereut ihre Tat tief. Sie war zum Zeitpunkt der Tat kurz verheiratet und gerade 20 Jahre alt. Sie macht in der Hauptverhandlung noch einen recht jugendlichen, ja teilweise kindlichen Eindruck. Die misslichen Verh\u00e4ltnisse ihrer Eltern wirken auf sie ein, sodass sie sich immer mehr an den Mann anlehnte und bei ihm eine St\u00fctze suchte. Ihre Liebe, aber auch ihre Abh\u00e4ngigkeit von ihm war zweifellos gross und nur dies Abh\u00e4ngigkeit und die Angst um das Leben ihres Mannes, den sie sich erhalten wollte, macht ihre Handlungsweise erkl\u00e4rlich. <\/p>\n\n\n\n<p>Sie hat einen ausgezeichneten Leumund, wird von allen ihren fr\u00fcheren und jetzigen Arbeitgebern auf das gl\u00e4nzendste beurteilt. Sie stand zweifellos bei ihrer Mithilfe unter einem starken seelischen Druck. Alle diese Umst\u00e4nde verneinen, trotz der Schwere des von ihr begangenen Verbrechens, ihre Zuchthausw\u00fcrdigkeit. Das gesunde Volksempfinden erkennt vielmehr in einem so gelagerten Einzelfall die zu Gunsten der Angeklagten sprechenden strafmildernden Umst\u00e4nde als so bedeutsam an, das es eine entsprechende Gef\u00e4ngnisstrafe als ausreichende S\u00fchne erachtet. Gem\u00e4ss \u00a7 70 Abs. II MstGB \u00a7\u00a7 49,44 Abs., IV, 21 StGB, hat deshalb das Sondergericht an Stelle einer verwirkten Zuchthausstrafe von 6 Monaten auf eine Gef\u00e4ngnisstrafe von 9 Monaten als ausreichende S\u00fchne erkannt. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Angeklagte ist seit 2.6.1944 in Untersuchungshaft. Mit R\u00fccksicht auf ihr Gest\u00e4ndnis hat das Gericht 6 Tage Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet. Kosten: \u00a7\u00a7 464, 465 StPO gez. F\u00f6rtsch gez. Freihalter gez. Schlee Zur Beglaubigung: W\u00fcrzburg, den 14. Juni 1944 Der Urkundsbeamte der Gesch\u00e4ftsstelle des Sondergerichts: Justizsekret\u00e4r (Unterschrift Unleserlich)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abschrift PDF AbschriftSondergericht W\u00fcrzburgZeichen14.089 14.089SG. 81\/44 Abschrift: Im Namen des Deutschen Volkes! 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